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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedinungen - AGB -
der Firma Lippe-Carports.de Goltz GmbH
1. Allgemeines
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen (ausgenommen  LippeOnlineShop 
siehe dort  gesonderte Allgemeine Lieferbedingungen) und alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch
wenn der Besteller im Einzelfall unsere AGB`s nicht erhalten haben sollte. Sollten uns Bedenken gegen die 
Bonität des Bestellers bekannt werden, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder vom Auftrag 
durch eingeschriebenen Brief zurückzutreten oder die Leistungen von einer vorherigen Sicherheitsleistung
abhängig zu machen. Sollten Schwierigkeiten beim Vorlieferanten auftreten, die wir nicht zu vertreten haben, 
sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, falls eine Einigung über ein anderes Material nicht zustande 
kommt, ohne daß beiderseits irgendwelche Ersatzansprüche geltend gemacht werden können.
2. Preise
Maßgebend ist allein der vertraglich vereinbarte Preis. Soll unsere Leistung später als 4 Monate nach 
Vertragsabschluß erfolgen und tritt bis dahin eine Erhöhung der Rohstoffpreise oder andere 
Kalkulationsgrundlagen ein, so dürfen wir den jeweiligen Tagespreis berechnen. Sollten bei Aufträgen und Dienstleisungen jeglicher Art unvorhergesehene, bei der Auftragsannahme nicht erkennbare Umstände außerordentliche Nebenarbeiten erforderlich machen, so sind wir berechtigt, die hier durch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
3. Lieferbedingungen
Lieferungen erfolgen zeitlich im Rahmen unserer Möglichkeiten. Lieferfristen gelten nur als Richtlinien. Falls 
höhere Gewalt (auch anhaltend schlechte Wetterlage für Außenarbeiten) etc, Fabrikations- oder Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskampfmaßnahmen, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von höherer Hand bei uns oder unseren Zulieferfirmen eintreten, entbinden uns diese 
von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen. Sollten wir in Verzug geraten, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,  nachdem er uns durch einen eingeschriebenen Brief eine angemessene Nachfrist von mindestens 1 Monat gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.Lieferungen erfolgen direkt ab Werk oder ab Lager, Sendungen gehen auf die Gefahr des Bestellers, Gefahrenübergang tritt ein, sobald die 
Ware das Werk bzw. Lager verläßt.
4. Zahlung
Die bestellten Artikel wie Carports, Garagen, Überdachungen, Mehrzweckbauten etc. sind in der Regel 
Sonderanfertigungen und werden nach gesondertem Aufmaß gefertigt. Umtausch oder Rückgabe sind 
dabei ausgeschlossen. Die Zahlungsmodalitäten werden im Bestellformular gesondert vereinbart und entsprechend ausgewiesen. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Rechnung zu 
stellen. Der Satz für Verzugszinsen beträgt 3% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz, soweit nicht aus anderem Rechtsgrund höhere Zinsen geschuldet werden.
5. Auftragsausführung
Führen wir die Montage aus, so übernimmt der Besteller das Risiko, falls Schäden am Putz, Mauerwerk etc. 
entstehen sollten, falls leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Der Kunde ist  für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften allein verantwortlich, er hat etwa erforderliche Baugenehmigungen auf seine Kosten zu beschaffen. Wir haben hinsichtlich der Erteilung der Baugenehmigungen und der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften keine Hinweis- und Beratungspflicht. Wenn eine Baugenehmigung - 
falls erforderlich - vom Besteller beantragt wird, hat dieses unverzüglich nach Eingang der von uns zur 
Verfügung gestellten Bauantragsunterlagen (Bauzeichnung, Statik, Baubeschreibung) zu geschehen. Sonderleistungen wie z.B. Geländeschnitte, Sonder-,Schneelastberechnungen, Brandgutachten od. ähnl.
können  auf Anfrage gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten erstellt werden. Amtliche Prüf-
kosten bzw. Gebühren  im Zuge von Baugenehmigungsverfahren gehen grundsätzlich zu Lasten des 
Bestellers.
6. Gewährleistung
Wir leisten Gewähr dafür, daß sich der Kaufgegenstand im Zeitpunkt der Anlieferung im Zustand der jeweils 
maßgebenden Baubeschreibung befindet und nicht mit  Fehlern behaftet ist, die seinen bestimmungs-
gemäßen Gebrauch beeinträchtigen. Wir verpflichten uns, Mängel, die innerhalb der Verjährungsfrist von 
12 Monaten nach Anlieferung rechtswirksam bei uns geltend gemacht werden, durch Nachbesserung zu beseitigen. Kommen wir der Nachbesserungspflicht trotz einer von Ihnen gesetzten Nachfrist, die mindestens 
8 Wochen betragen muß, nicht nach, so ist der Besteller berechtigt, statt der Nachbesserung eine Minderung 
des Kaufpreises zu verlangen. Alle weitergehenden Gewährleistungs- und Schadenersatz- und Rücktrittsansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen. Eine etwaige Mägelrüge entbindet den Besteller 
nicht von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Kommt dieser mit den vereinbarten 
Zahlungen in Verzug, so entfällt die Gewährleistungspflicht. Bei Holzprodukten sind die naturgegebenen Eigenschaften zu berücksichtigen. Holz arbeitet und verändert sich im Laufe der Zeit. Es können nach 
längeren Wärmeperioden Trockenrisse im Holz auftreten, die unvermeidbar sind, sich aber nicht auf die
statische Belastbarkeit auswirken. Da Holz ein organischer Baustoff und ein Naturstoff ist, werden Verdrehen 
und Risse des Holzes sowie farbliche Unterschiede nicht als Reklamationsgrund anerkannt. Die besonderen Eigenschaften und Abweichungen und Merkmale des Holzes sind zu beachten. Der Käufer hat die 
biologischen, physikalischen und chemischen Eigerschaften des Holzes beim Kauf und der Verwendung zu beachten. Insbesondere unterliegen Hölzer, die ganz oder teilweise der Witterung ausgesetzt sind, einerSchwindung bzw. Quellung von ca. 5-10% in Abhängigkeit von herrschenden Witterungsbedingungen
und Luftfeuchte. Diese natürliche physikalische Eigenschaft des Holzes kann nicht als Mangel reklamiert 
werden. (siehe Tegernseer Gebräuche für den Verkehr mit Schnittholz, festgelegt am 4.2.1950 - 
Neufassung v. 21.6.1956)
7. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Tilgung aller - auch künftiger - 
Forderungen gegenüber dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung. Das gilt auch, wenn der 
Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei der Vermischung 
von uns gelieferter Vorbehaltsware mit anderer Ware erwerben wir ein dem Wert-Verhältnis der Waren entsprechendes Miteigentum.
8. Montage
Vor Beginn der Montage müssen alle Lieferungen und Leistungen des Bestellers, insbesondere alle 
Maurer-, Garten-und sonstige Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, daß mit der Montage sofort nach
Ankunft der Monteure ohne Unterbrechung begonnen werden kann.Eine ungehinderte, befestigte 
Zuwegung zur Baustelle muß gewährleistet sein. Baustrom im Umkreis von 50m muß vom Besteller 
kostenlos zur Verfügung gestellt werden. 
9. Abnahme
Den Monteuren ist vom Besteller die Arbeitszeit auf den vorzulegenden Stundenzetteln nach bestem Wissen 
täglich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Monteuren eine schriftliche Bescheinigung 
über die Beendigung der betriebsbereiten Montage vor Ihrer Abreise auszuhändigen. Der Tag der 
Fertigstellung gilt als Abnahme. Etwaige Beanstandungen sind schriftlich zu vermerken. Für Zahlungen ist
jedoch die Fertigstellung maßgebend, nicht die Abnahme.
10. Schadenersatzanspruch
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Eintritt des Verzuges an, Zinsen in Höhe 
von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz zu berechnen. Soweit uns gegen den Besteller vertragliche Schadenersatzansprüche z.B. wg. Abnahme- oder Montageverweigerung - auch wenn wir diesem 
zustimmen - zustehen, sind wir berechtigt, einen Schadenersatz geltend zum machen, der sich aus den 
gesamten Aufwendungen unseres Unternehmens wie Provisionen, Materialbereitstellung, An- und Abfahrt-, Aufmaß-, Architektenkosten od. dergl. sowie Gewinnentgang ergibt. In jedem Fall gelten 30% der 
Auftragssumme als pauschaler Schadenersatzanspruch. Der Nachweis eines höheren Schadenersatz-
anspruches bleibt uns vorbehalten, ebenso wie dem Besteller der Nachweis eines geringeren Schadennachweises vorbehalten ist.
11. Schlußbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Detmold. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen 
Geschäfts- und Lieferbedingungen oder des Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.

 

 
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