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Willkommen
auf
unserer
Homepage
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Allgemeine
Geschäfts- und Lieferbedinungen - AGB -
der
Firma Lippe-Carports.de Goltz GmbH |
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| 1.
Allgemeines |
Unsere
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen
(ausgenommen LippeOnlineShop
siehe
dort gesonderte Allgemeine Lieferbedingungen) und alle künftigen
Lieferungen und Leistungen, auch
wenn
der Besteller im Einzelfall unsere AGB`s nicht erhalten haben sollte. Sollten
uns Bedenken gegen die
Bonität
des Bestellers bekannt werden, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl
entweder vom Auftrag
durch
eingeschriebenen Brief zurückzutreten oder die Leistungen von einer
vorherigen Sicherheitsleistung
abhängig
zu machen. Sollten Schwierigkeiten beim Vorlieferanten auftreten, die wir
nicht zu vertreten haben,
sind
wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, falls eine Einigung über
ein anderes Material nicht zustande
kommt,
ohne daß beiderseits irgendwelche Ersatzansprüche geltend gemacht
werden können. |
| 2.
Preise |
Maßgebend
ist allein der vertraglich vereinbarte Preis. Soll unsere Leistung später
als 4 Monate nach
Vertragsabschluß
erfolgen und tritt bis dahin eine Erhöhung der Rohstoffpreise oder
andere
Kalkulationsgrundlagen
ein, so dürfen wir den jeweiligen Tagespreis berechnen. Sollten bei
Aufträgen und Dienstleisungen jeglicher Art unvorhergesehene, bei
der Auftragsannahme nicht erkennbare Umstände außerordentliche
Nebenarbeiten erforderlich machen, so sind wir berechtigt, die hier durch
entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen. |
| 3.
Lieferbedingungen |
Lieferungen
erfolgen zeitlich im Rahmen unserer Möglichkeiten. Lieferfristen gelten
nur als Richtlinien. Falls
höhere
Gewalt (auch anhaltend schlechte Wetterlage für Außenarbeiten)
etc, Fabrikations- oder Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder
Rohstoffmangel, Arbeitskampfmaßnahmen, Verkehrsstörungen oder
Verfügungen von höherer Hand bei uns oder unseren Zulieferfirmen
eintreten, entbinden uns diese
von der
Einhaltung vereinbarter Lieferfristen. Sollten wir in Verzug geraten, so
ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, nachdem
er uns durch einen eingeschriebenen Brief eine angemessene Nachfrist von
mindestens 1 Monat gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.Lieferungen
erfolgen direkt ab Werk oder ab Lager, Sendungen gehen auf die Gefahr des
Bestellers, Gefahrenübergang tritt ein, sobald die
Ware
das Werk bzw. Lager verläßt. |
| 4.
Zahlung |
Die bestellten
Artikel wie Carports, Garagen, Überdachungen, Mehrzweckbauten etc.
sind in der Regel
Sonderanfertigungen
und werden nach gesondertem Aufmaß gefertigt. Umtausch oder Rückgabe
sind
dabei
ausgeschlossen. Die Zahlungsmodalitäten werden im Bestellformular
gesondert vereinbart und entsprechend ausgewiesen. Bei verspäteter
Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Rechnung zu
stellen.
Der Satz für Verzugszinsen beträgt 3% p.a. über dem jeweiligen
Diskontsatz, soweit nicht aus anderem Rechtsgrund höhere Zinsen geschuldet
werden. |
| 5.
Auftragsausführung |
Führen
wir die Montage aus, so übernimmt der Besteller das Risiko, falls
Schäden am Putz, Mauerwerk etc.
entstehen
sollten, falls leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Der Kunde ist
für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften
allein verantwortlich, er hat etwa erforderliche Baugenehmigungen auf seine
Kosten zu beschaffen. Wir haben hinsichtlich der Erteilung der Baugenehmigungen
und der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften keine Hinweis-
und Beratungspflicht. Wenn eine Baugenehmigung -
falls
erforderlich - vom Besteller beantragt wird, hat dieses unverzüglich
nach Eingang der von uns zur
Verfügung
gestellten Bauantragsunterlagen (Bauzeichnung, Statik, Baubeschreibung)
zu geschehen. Sonderleistungen wie z.B. Geländeschnitte, Sonder-,Schneelastberechnungen,
Brandgutachten od. ähnl.
können
auf Anfrage gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten erstellt werden.
Amtliche Prüf-
kosten
bzw. Gebühren im Zuge von Baugenehmigungsverfahren gehen grundsätzlich
zu Lasten des
Bestellers. |
| 6.
Gewährleistung |
Wir leisten
Gewähr dafür, daß sich der Kaufgegenstand im Zeitpunkt
der Anlieferung im Zustand der jeweils
maßgebenden
Baubeschreibung befindet und nicht mit Fehlern behaftet ist, die
seinen bestimmungs-
gemäßen
Gebrauch beeinträchtigen. Wir verpflichten uns, Mängel, die innerhalb
der Verjährungsfrist von
12 Monaten
nach Anlieferung rechtswirksam bei uns geltend gemacht werden, durch Nachbesserung
zu beseitigen. Kommen wir der Nachbesserungspflicht trotz einer von Ihnen
gesetzten Nachfrist, die mindestens
8 Wochen
betragen muß, nicht nach, so ist der Besteller berechtigt, statt
der Nachbesserung eine Minderung
des Kaufpreises
zu verlangen. Alle weitergehenden Gewährleistungs- und Schadenersatz-
und Rücktrittsansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine etwaige Mägelrüge entbindet den Besteller
nicht
von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Kommt dieser mit
den vereinbarten
Zahlungen
in Verzug, so entfällt die Gewährleistungspflicht. Bei Holzprodukten
sind die naturgegebenen Eigenschaften zu berücksichtigen. Holz arbeitet
und verändert sich im Laufe der Zeit. Es können nach
längeren
Wärmeperioden Trockenrisse im Holz auftreten, die unvermeidbar sind,
sich aber nicht auf die
statische
Belastbarkeit auswirken. Da Holz ein organischer Baustoff und ein Naturstoff
ist, werden Verdrehen
und Risse
des Holzes sowie farbliche Unterschiede nicht als Reklamationsgrund anerkannt.
Die besonderen Eigenschaften und Abweichungen und Merkmale des Holzes sind
zu beachten. Der Käufer hat die
biologischen,
physikalischen und chemischen Eigerschaften des Holzes beim Kauf und der
Verwendung zu beachten. Insbesondere unterliegen Hölzer, die ganz
oder teilweise der Witterung ausgesetzt sind, einerSchwindung bzw. Quellung
von ca. 5-10% in Abhängigkeit von herrschenden Witterungsbedingungen
und Luftfeuchte.
Diese natürliche physikalische Eigenschaft des Holzes kann nicht als
Mangel reklamiert
werden.
(siehe Tegernseer Gebräuche für den Verkehr mit Schnittholz,
festgelegt am 4.2.1950 -
Neufassung
v. 21.6.1956) |
| 7.
Eigentumsvorbehalt |
Sämtliche
von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Tilgung aller
- auch künftiger -
Forderungen
gegenüber dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung. Das gilt
auch, wenn der
Kaufpreis
für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt
ist. Bei der Vermischung
von uns
gelieferter Vorbehaltsware mit anderer Ware erwerben wir ein dem Wert-Verhältnis
der Waren entsprechendes Miteigentum. |
| 8.
Montage |
Vor Beginn
der Montage müssen alle Lieferungen und Leistungen des Bestellers,
insbesondere alle
Maurer-,
Garten-und sonstige Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, daß
mit der Montage sofort nach
Ankunft
der Monteure ohne Unterbrechung begonnen werden kann.Eine ungehinderte,
befestigte
Zuwegung
zur Baustelle muß gewährleistet sein. Baustrom im Umkreis von
50m muß vom Besteller
kostenlos
zur Verfügung gestellt werden. |
| 9.
Abnahme |
Den Monteuren
ist vom Besteller die Arbeitszeit auf den vorzulegenden Stundenzetteln
nach bestem Wissen
täglich
zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Monteuren eine
schriftliche Bescheinigung
über
die Beendigung der betriebsbereiten Montage vor Ihrer Abreise auszuhändigen.
Der Tag der
Fertigstellung
gilt als Abnahme. Etwaige Beanstandungen sind schriftlich zu vermerken.
Für Zahlungen ist
jedoch
die Fertigstellung maßgebend, nicht die Abnahme. |
| 10.
Schadenersatzanspruch |
Gerät
der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Eintritt des
Verzuges an, Zinsen in Höhe
von 3%
über dem jeweiligen Diskontsatz zu berechnen. Soweit uns gegen den
Besteller vertragliche Schadenersatzansprüche z.B. wg. Abnahme- oder
Montageverweigerung - auch wenn wir diesem
zustimmen
- zustehen, sind wir berechtigt, einen Schadenersatz geltend zum machen,
der sich aus den
gesamten
Aufwendungen unseres Unternehmens wie Provisionen, Materialbereitstellung,
An- und Abfahrt-, Aufmaß-, Architektenkosten od. dergl. sowie Gewinnentgang
ergibt. In jedem Fall gelten 30% der
Auftragssumme
als pauschaler Schadenersatzanspruch. Der Nachweis eines höheren Schadenersatz-
anspruches
bleibt uns vorbehalten, ebenso wie dem Besteller der Nachweis eines geringeren
Schadennachweises vorbehalten ist. |
| 11.
Schlußbestimmungen |
Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist Detmold. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser
Allgemeinen
Geschäfts-
und Lieferbedingungen oder des Vertrages berührt nicht die Gültigkeit
der übrigen. |
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